
Ein Nebenerwerbslandwirt baute Anfang der 90er Jahre auf seinem Grundstück ein Gerätehaus mit einer Fläche von ca. 25 m². Für dieses Gerätehaus erhielt er eine Baugenehmigung. Im Laufe der Zeit wurde das Gerätehaus ohne Baugenehmigung erweitert.
Die Kläger wohnten auf einem Anwesen in einem saarländischen Dorf, das mit einem Wohnhaus bebaut war.
Das Landwirtschaftsgericht Merzig hat durch Urteil vom 01.04.2009 die Klage eines Grundstückskäufers abgewiesen, der von einem Landwirt die sofortige Räumung eines von ihm gekauften Grundstücks verlangt hatte.
Der Kreisrechtsausschuss des Regionalverbands Saarbrücken hat in seiner Entscheidung S-139/07 vom 05.03.2008 entschieden, dass der Widerrufsvorbehalt zu einer Baugenehmigung als rechtswidrig aufzugeben war.