
Ein Jäger wurde angeklagt, eine Katze in unmittelbarer Nähe eines Hauses mit Schrot so angeschossen zu haben, dass die linke Vorderpfote zertrümmert und ein Teil der rechten Vorderpfote abgetrennt wurde.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Urteil vom 10.09.2008, AZ: 5 K 12/08, die Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine Jagdgenossenschaft abgewiesen.
Das Amtsgericht St. Ingbert hat durch Urteil vom 11.05.2006, AZ: 3 C 65/06, die Klage eines Grundstückseigentümers abgewiesen, der Schadensersatz für einen durch Wildschweine beschädigten Zaun geltend gemacht hat.
Das Landgericht Kaiserslautern hat unter dem Aktenzeichen 4 O 570/07 eine Nachsuche aus Februar 2006 juristisch aufgearbeitet.
Das Amtsgericht St. Ingbert hat durch Urteil vom 11.05.2006, AZ: 3 C 65/06, entschieden, dass die Klage eines Landwirtes abzuweisen war.
Das Amtsgericht Neunkirchen hat durch Urteil vom 29.09.2008, AZ: 13 C 512/05, die Klage eines Landwirtes gegen einen Jagdpächter auf Wildschadensersatz abgewiesen.
Das Amtsgericht Neunkirchen hat durch Urteil vom 20.10.2006, AZ: 4 C 512/05, die Klage zweier Jäger gegen einen Landwirt abgewiesen, die keinen Wildschaden bezahlen wollten.
Das Amtsgericht St. Wendel hat durch Urteil vom 25.02.2003 (Az: 4 C 1117/01) die Klage eines Jägers gegen einen pensionierten Schäfer zu Recht abgewiesen.
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 12.12.2001 (AZ: 23 S 22/01) über eine Klage eines Jägers gegen dessen Haftpflichtversicherung entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 21.07.2008, AZ: 3 B 12/08 (OVG Münster), entschieden, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Waffengesetz widerlegt werden kann, auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 weiterhin anwendbar ist.