
Der Kläger war Eigentümer einer 16-jährigen Zuchtstute. Diese lief mit mehreren anderen Pferden auf einer Koppel neben einer Straße, als eine Hochzeitsgesellschaft vorbeifuhr.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Tierhalter verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 833 Satz 1 BGB).
Das Amtsgericht Ottweiler hat durch Urteil vom 06.06.2008, AZ: 16LW1/08, die Klage einer Hundebesitzerin gegenüber einem Landwirt abgewiesen.
Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 30.06.2006, Az. 3 O 62/05 die Klage gegen einen Pferdezüchter auf Schadensersatz abgewiesen.
Im Herbst 1996 kam es auf einer Gemeindestraße zu einem Einbruch der Fahrbahndecke in Höhe des Grundstücks eines Hühnerhalters. Entlang der ca. 60 m langen gemeinsamen Grenze wird die Straße durch eine Mauer begrenzt, deren Fuß aus flachen Sandsteinbögen gebildet ist.
Das Landgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung im Frühjahr dieses Jahres die Klage eines Hühnerhalters abgewiesen, der Schadenersatz für zwei getötete Shamohühner haben wollte.
Ein Zuchtfreund aus dem nördlichen Saarland wurde gegen Ende 1999 von seiner Nachbarin verklagt, „geeignete Maßnahmen dafür zu treffen, dass von den auf seinem Grundstück gehaltenen Hähnen keine unzumutbare Lärmbelästigung ausgeht."
Ende 2008 kaufte der Kläger von einem Viehhandel 8 männliche Absetzer, 10 weibliche Absetzer und 17 Ferkel.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage eines Pferdekäufers durch Urteil vom 30.06.2006, Aktenzeichen 3 O 62/05, abgewiesen, der circa 6.000,00 Schadensersatz für ein Pferd verlangte, das unter periodischer Augenentzündung litt.
Die Rechtsprechung ist bei der Frage von Abwehransprüchen gegen Tauben uneinheitlich.