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AGB beim Pferdepensionsvertrag

Der BGH hat entschieden, dass eine in Pferdepensionsverträgen vereinbarte Kündigungsfrist von 8 Wochen einer AGB-Kontrolle standhalten kann.

Im zu Grunde liegenden Fall klagte der Inhaber eines Pferdebetriebes gegen einen Einsteller. Dieser hatte gekündigt, die Pferde aber vor Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Stall genommen und sich in der Folge geweigert, das Entgelt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen.

Der BGH stellte in der Revisionsinstanz -nochmals- fest, dass ein Pferdepensionsvertrag ein gemischter Kauf-, Miet-, Verwahrungs- und Dienstvertrag sei.

Die Klausel, dass eine Kündigung nur 8 Wochen zum Monatsende möglich sei, begegne dabei keinen Bedenken.

Es sei diesbezüglich im Wesentlichen der Teil des Vertrages betroffen, der den Regelungen des Verwahrungsvertrages unterfalle.

Gegen diese würde die vereinbarte Kündigungsklausel nicht verstoßen.

Zu beachten sei einerseits das berechtigte Interesse des Betriebsinhabers nach Planungssicherheit, nicht plötzlich einen (zahlenden) Einsteller zu verlieren.

Andererseits sei auch das Interesse des Einstellers einzubeziehen, nicht wegen zu kurzer Kündigungsfristen kurzfristig einen neuen Einstellplatz finden zu müssen. 

Zu beachten ist an dieser Entscheidung folgendes: die Bewertung der Zulässigkeit der AGB-Klauseln kann sich ändern, wenn man den Schwerpunkt des einschlägigen Vertragsbestandteiles in einem anderen Vorschriftengebiet ansiedelt.

Die Frage, ob eine solche Klausel zulässig ist, entscheidet sich daher immer nach dem Einzelfall.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne:

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