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Kein Anspruch gegen den Nachbarn auf Beseitigung von Bäumen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer in der Regel nicht die Entfernung von Bäumen auf dem Nachbargrundstück verlangen kann, sofern die landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.

m zu Grunde liegenden Fall standen auf dem Grundstück des Beklagten im Abstand von circa zwei Metern zur Grenze drei circa 18 Meter hohe Birken. 

Der Nachbar nahm den Beklagten wegen des Pollenflugs auf Entfernung der Bäume in Anspruch, hilfsweise auf Zahlung einer Entschädigungsleistung von 230 € monatlich.  

Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger diese Ansprüche nicht zustehen.

Beim Pollenflug handele es sich um eine durch Naturereignisse ausgelöste Störung. In diesem Fall mache das bloße Halten dieser Bäume den Beklagten noch nicht zum Störer im Sinne des § 1004 BGB, was aber erforderlich wäre, um einen Beseitigungsanspruch zu bejahen.

Zum Störer würde der Nachbar nur dann, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaften würde.

Hier hatte der Beklagte aber die landesrechtlich geregelten Grenzabstände eingehalten.

Wenn es trotzdem zu Immissionen aufs Nachbargrundstück komme, so sei der Beklagte hierfür nicht verantwortlich.

Die Gesetzessystematik spreche dafür, dass ein Baumeigentümer für natürliche Immissionen -sofern es sich nicht um Überhang nach § 910 BGB handelt- grundsätzlich nicht verantwortlich sei.

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