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Kein Ausgleichsanspruch der Erben bei Tod des Wohnrechtinhabers kurz nach Vertragsschluss

Das OLG Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, wie ein Grundstückskaufvertrag auszulegen ist, der ein Wohnrecht des Veräußerers enthält, das dieser wegen Versterbens nicht mehr ausüben kann.

Dass Erbfälle leider oft zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen, ist bekannt. Manchmal kommt es aber auch zu Streit mit einem Dritten, mit dem der Erblasser vor seinem Tod einen Vertrag geschlossen hat. 

Im hier zu Grunde liegenden Fall hatte der Veräußerer sein Grundstück an einen Erwerber verkauft, sich ein Wohnrecht einräumen lassen und eine Pflegeverpflichtung für den Erwerber begründet.

Der Kaufpreis des Grundstücks hatte sich wegen dieser Verpflichtungen des Erwerbers entsprechend verringert. 

Wenige Woche nach diesem Vertragsschluss verstarb der Veräußerer, woraufhin die Erben des Veräußerers von dem Erwerber Ausgleich für das nun ja gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung wollten.

Die Erben stützten sich hier darauf, dass die Parteien dies doch wohl so geregelt hätten, hätten sie geahnt, dass der Veräußerer sehr bald versterben und deshalb keinen Nutzen mehr von den ihm eingeräumten Rechten haben würde.

Das OLG Frankfurt am Main hat hierzu mit Urteil vom Mai 2019 entschieden, dass für eine solche ergänzende Vertragsauslegung hier kein Raum sei.

Bei Vertragsschluss habe für beide Seiten eine Ungewissheit vorgelegen: für den Erwerber, dass er unter Umständen sehr lange seinen Pflichten nachkommen werden müsse und für den Veräußerer, wie lange er wohl in den Genuss seiner Rechte käme.

Dieses Risiko seien beide Vertragsparteien bewusst eingegangen.
 

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