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Keine Pflicht zur Nachrüstung von Güllebehältern aufgrund des Tierhaltungserlasses

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der sogenannte Tierhaltungserlass Mastbetriebe dazu verpflichtet, ihre Güllebehälter mit effektiven Abdeckungen nachzurüsten.

Dem Fall zu Grunde lag, dass Landkreise die Betreiber von Tiermastbetrieben dazu verpflichtet hatten, Abdeckungen anzubringen, die zu einem Emissionsminderungsgrad von 85 % führen.

Nach der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung von Luft) muss aber nur ein Mindestgrad von 80 % erreicht werden.

Die Kreisen führten allerdings aus, diese Vorgaben entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik und maßgeblich deshalb der Tierhaltungserlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied hierzu mit drei Urteilen vom Dezember 2016, dass die TA-Luft sehr wohl verbindlich sei. 

Im vorliegenden Fall sei auch kein Grund ersichtlich, der die Behörde zu einer Abweichung ermächtigt hätte.

Eine solche Abweichung sei nur dann denkbar, wenn neue, gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorlägen.

Die Anforderungen, die der Tierhalteerlass vorsieht, beruhten allerdings nicht auf solchen neuen, gesicherten Erkenntnissen.

Es sei zwar zuzugestehen, dass in Deutschland Handlungsbedarf für die Herabsetzung von Ammoniakimmissionen bestehe; die Umsetzung obliege allerdings dem Bund, nicht den Ländern.
 

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