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Kontrollpflicht bezüglich Wildschäden

Neuerlich gibt es eine Entscheidung dazu, welche Kontrollpflichten der Landwirt im Falle von Wildschäden hat. 

Wildschäden muss der Landwirt binnen einer Woche, nachdem er diese entdeckt hat bzw. hätte entdecken müssen, melden.

Wird diese formale Pflicht nicht gewahrt, kann kein Wildschadensersatz zugesprochen werden.

Fraglich ist, wie oft ein Landwirt seine Flächen abgehen muss, bis davon gesprochen werden kann, er hätte die Schäden entdecken müssen.

Das Amtsgericht St. Goar hat mit Urteil vom April 2017 entschieden, dass ein Landwirt, der Raps anbaut, seine Felder grundsätzlich nur einmal im Monat kontrollieren muss.

Anders ist dies, wenn der Landwirt besondere Anhaltspunkte hat, dass ein Wildschaden gegeben sein könnte.

Die Zeitspanne ist damit immer vom Einzelfall abhängig und der Landwirt sollte, wenn er Anhaltspunkte für eine Gefährdung seiner Flächen hat, diese im Zweifel öfter kontrol

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