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Täuschung über regionale Herkunft von Eiern

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob es für die Verbraucher irreführend ist, wenn durch Werbung auf Eierkartons regionale Herkunft suggeriert wird, die Eier aber tatsächlich (auch) aus weiter entfernten Legebetrieben stammen.

In den Eierkartons befanden sich nicht nur Eier aus eigener Erzeugung, sondern auch aus einem 100 km entfernten Betrieb.

Gegen diese Vermarkung ging die Verbraucherzentrale auf Initiative eines Verbrauchers vor; begründet wurde die eingereichte Unterlassungsklage damit, die Aufmachung der Eierschachtel suggeriere, die Eier stammten alle aus dem eigenen, heimischen Betrieb.

Das OLG Stuttgart gab der Klage in der Berufungsinstanz mir Urteil vom Juni 2019 schließlich statt und entschied, es handele sich hier um irreführende Werbung, die nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauter und damit verboten sei.

Begründet wurde dies damit, dass für Verbraucher Informationen über die Herkunft von Waren und deren Transporte entscheidend für die Kaufentscheidung seien. Die hier vorgenommene Bewerbung suggeriere, die Eier stammten (ausschließlich) aus regionaler Herkunft.

Dies begründe eine Irreführung von Verbrauchern. 

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