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Unzulässige Süßung von „Qualitätswein“

Das OVG Rheinland-Pfalz hat im August 2018 entschieden, dass ein Qualitätswein oder Prädikatswein nur mit Traubenmost gesüßt werden darf, nicht durch Zugabe von Saccharose (Kristallzucker).

Der Kläger hatte im Jahr 2014 einen Rieslingwein angebaut und diesen in der Folge mit Saccharose (Kristallzucker) anreicherte.

Sodann stellte er bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Vergabe einer amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein, verneinte die Frage nach einer Süßung des Weins und bekam die Prüfnummer erteilt. 

Als diese Praxis im Rahmen einer Betriebskontrolle im Juli 2015 auffiel, nahm die Landwirtschaftskammer die erteilte Prüfnummer zurück, woraufhin der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Mainz klagte. 

Der Kläger begründete seine Klage damit, bei dem Wein habe es sich um einen Jungwein gehandelt, dessen Gärung noch nicht abgeschlossen gewesen sei und der Wein sei bloß angereichert und nicht gesüßt worden.

Das Verwaltungsgericht Mainz OVG Rheinland-Pfalz bestätigten jedoch, dass die Prüfnummer zurückgenommen werden durfte. 

Dem liege zu Grunde, dass nach § 16 WeinVO ein Wein, der als Prädikatswein bzw. Qualitätswein gelten will, nur mit Traubenmost gesüßt werden dürfe.

Nach dem OVG bedeutet dies, dass die vorhandene Restsüße nur von den frischen Weintrauben oder von Traubenmost herrühren darf, nicht jedoch von Saccharose. 

Eine Anreicherung eines Weins in seiner Gärphase (Jungwein) mit Saccharose sei nur zu dem Zweck zulässig, den Alkoholgehalt zu erhöhen; sei damit jedoch die Süßung bezweckt, so bewege sich dies nicht mehr im Rahmen der gesetzlich gestatteten Anreicherung.

Diese strikte Unterscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig, da der jeweilige Winzer ausreichend Möglichkeiten habe, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen.

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