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Zur Verfassungskonformität der Hessischen Jagdverordnung

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat mit Urteil vom Februar 2020 auf einen Normenkontrollantrag hin entschieden, dass die zur Überprüfung gestellten Jagdzeitbestimmungen der Hessischen Jagdverordnung - HJagdV zum überwiegenden Teil mit der Hessischen Verfassung vereinbar sind.

Die Fraktion der Hessischen FDP im Landtag hatte einen Normenkontrollantrag bezüglich der Hessischen Jagdverordnung gestellt.

Dieser stellte fest, dass vorliegend die Interessen des Gemeinwohls und die Interessen der Eigentümer in Einklang gebracht werden müssen.

Die in der Jagdverordnung getroffenen Regelungen zur Jagdzeitbestimmung müssen also, da sie das Eigentum einschränken, verfassungskonform sein.

Bezüglich der Jagdzeitbestimmung bei jungen Waschbären, jungen Marderhunden und jungen Füchsen sei dies jedoch nicht der Fall.

Die Verordnung sei hierbei zu streng.

Eine Schonzeit könne nicht mit dem Elternschutz gerechtfertigt werden, da diese Tiere noch nicht geschlechtsreif seien.

Bei Steinmardern sei ein Jagdverbot im Februar nicht gerechtfertigt, da diese Tiere nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht vor März ihre Jungen bekommen.

Das komplette Jagdverbot von Blasshühnern sei ebenfalls nicht verfassungsgemäß, da diese Tierart nicht gefährdet sei.

Die Regelungen den Dachs und junges Damwild betreffend hielt der Staatsgerichtshof jedoch für unproblematisch.

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