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Bauen im Außenbereich bei Betrieb einer Imkerei

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich zu der Frage geäußert, wann ein Imker als Landwirt anzusehen ist und deshalb im Außenbereich bauen darf. 

Als Ausgangslage ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber den Außenbereich, also die Flächen außerhalb zusammenhängender Ortschaften, grundsätzlich von Bebauung freihalten will.

Ausnahmen hiervon lässt er u. a. für bauliche Anlagen zu, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Hier brechen immer wieder Streitigkeiten darüber aus, ob denn ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb tatsächlich vorliegt und ob der Bauherr damit tatsächlich privilegiert ist, im Außenbereich zu bauen. 

Das VG Schwerin hat mit Urteil vom Mai 2015 entschieden, dass die berufsmäßige Imkerei Landwirtschaft in diesem Sinne darstellt. Hierfür ist notwendig, dass die Absicht von Gewinnerzielung im Vordergrund steht. Möglich ist auch eine nebenberufliche Tätigkeit, die erzielten Gewinne müssen aber neben dem Hauptberuf ins Gewicht fallen und nicht völlig nebensächlich sein. 

Nicht ausreichend ist jedoch die Hobbyimkerei.

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