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Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen „Altanschließer“ in Brandenburg nicht verjährt

Der BGH hat entschieden, dass ein Wasserzweckverband auch noch nach vielen Jahren von „Altanschließern“ Beitragsforderungen erheben kann. 
 

Die Kläger bezahlten zunächst.

Im Jahr 2015 erhoben Sie jedoch Klage auf Rückzahlung des Geleisteten in Form von Schadensersatz.

Begründet wurde dies damit, dass die Beiträge wegen Verjährung gar nicht mehr hätten festgesetzt werden dürfen.

Der BGH hat nun mit Urteil vom 27.06.19 entschieden, dass keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei und die Zahlungspflicht der Kläger wirksam bestanden hätte.

Nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG in der Fassung vom 31.03.04 entsteht eine Beitragspflicht jedoch frühestens mit Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, also erst 2009. 

Vorher hatte das OLG noch entschieden gehabt, man müsse auf die Norm in der alten Fassung abstellen. Danach war keine „rechtswirksame Satzung“, sondern nur eine „Satzung“ gefordert. Nach dieser Rechtsprechung war anzunehmen, dass im Falle des Erlasses einer rechtswirksamen Satzung trotzdem auf den Zeitpunkt des Erlasses der vorherigen, u.U. unwirksamen, Satzung zurückgegriffen werden musste.

Danach wäre 2011 bereits Verjährung eingetreten gewesen.

Da nach dem BGH allerdings doch auf den Zeitpunkt der neuen Satzung von 2009 abzustellen war, war 2011 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

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