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Jedem Rind sein Liegeplatz

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass Rinderzüchter jedem in einem Liegeboxenstall gehaltenen Tier einen Liegeplatz zur Verfügung stellen müssen.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte Landwirt sich gerichtlich gegen die Anordnung des Kreises zur Wehr gesetzt, dass er jedem Rind eine eigene Liegebox zu Verfügung stellte sollte.

Er hatte angeführt, es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die dies anordne.

Den Eilantrag des Landwirtes wies das Verwaltungsgericht Münster jedoch zurück.

Das Erfordernis der eigenen Box ergebe sich unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. 

In einer Generalklausel habe der Gesetzgeber die Haltungsanforderungen festgelegt, nach denen ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht werden müsse.

Rinder würden rund die Hälfte der Tageszeit im Liegen verbringen. Deshalb sei ein Liegeplatzverhältnis von 1:1 einzuhalten. Ansonsten käme es regelmäßig zu der Situation, dass nicht allen Tieren ein Liegeplatz zur Verfügung steht, was zu gesundheitlichen Einbußen der Tiere und damit zu einem Verstoß gegen den Tierschutz führe.

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