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Müssen private Waldeigentümer ausgewilderte Wisente dulden?

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein privater Waldeigentümer einen Verein in Anspruch nehmen kann, der Wisente ausgewildert hatte, die nun seine Bäume beschädigen.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein gemeinnütziger Verein im Jahre 2013 acht Wisente freigesetzt, nachdem er mit dem örtlichen Landkreis, der Bezirksregierung, dem Landesbetrieb Wald und Holz sowie dem Eigentümer des Gebietes hierüber einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen hatte.

Dieser Vertrag war durch das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz genehmigt worden. 

In der Folge verlies die auf 19 Tiere angewachsene Gruppe das Projektgebiet und drang unter anderem in den Grundbesitz des Klägers ein.

Hierbei handelt es sich um ein Natura-2000-Gebiet.

Die Wisente „schälten“ in der Folge die im Gebiet gelegenen Rotbuchen, also fraßen ihre Rinde ab. Hierfür leistete der Verein eine Geldentschädigung an den Kläger.

Mit der hier vorliegenden Klage wollte der Kläger aber darüber hinaus erreichen, dass der Verein geeignete Maßnahmen ergreift, dass die Wisente nicht mehr auf sein Land kommen.

Weiter wollte er festgestellt wissen, dass der Verein für alle zukünftigen Schäden finanziell aufzukommen hat.

Das Landgericht gab dem ersten Antrag auf Ergreifen von Maßnahmen statt, den Feststellungsantrag wies es allerdings zurück.

Das OLG hat sodann im Berufungsverfahren entschieden, dass der Verein nur dann Maßnahmen ergreifen muss, wenn ihm die für das Einfangen und Umsetzen der Tiere erforderliche Ausnahmegenehmigung nach dem BNAtSchG erteilt wird.

Außerdem müssten dem Kläger für den Zeitraum der Freisetzungsphase die verursachten Baumschäden ersetzt werden.

Der BGH hat nun mit Urteil vom Juli 2019 entschieden, dass die Verpflichtung zum Schadensersatz in jedem Fall besteht.

Bezüglich der Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen hat er die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Der BGH hat hierzu ausgeführt, im Grunde würden die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB vorliegen.

Es käme zu Beschädigungen der Bäume, der Verein könne hierfür als Verantwortlicher angesehen werden. Zwar sei es nicht der Verein, der die Bäume beschädige, sondern dies seien die Wisente. Diese seien jedoch von dem Verein erst ausgesetzt worden.

Außerdem habe er in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verantwortung für die Tiere während der Freisetzungsphase übernommen.

Auch stünde einer Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen nicht das Bundesnaturschutzgesetz entgegen. Die Tiere seien keine wild lebenden Tiere im Sinne des Gesetzes, sondern stünden immer noch im Eigentum des Vereins.

Es handele sich vorliegend immer noch um die Erprobungsphase, das heißt die Freisetzungsphase, und die Tiere seien noch nicht abschließend ausgewildert.

Allerdings ergebe sich hieraus im konkreten Fall wahrscheinlich kein Unterlassungsanspruch des Klägers. Diesen treffe wahrscheinlich bis zum Ende der Freisetzungsphase nämlich eine Duldungspflicht.

Es handele sich hier um eine Maßnahme des Naturschutzes, der prioritäre Bedeutung zukomme.

Das OLG muss nun noch ermitteln, ob der Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt ist.

Sollte eine ihm zuzumutende Beeinträchtigung vorliegen, so besteht kein Anspruch auf das Ergreifen der gewünschten Maßnahmen.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz trifft den Verein aber in jedem Fall.

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