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Nicht ordnungsgemäße Ladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung unverzüglich rügen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nun darüber entschieden, wie mit einer verspäteten Geltendmachung von formellen Fehlern bei Jagdgenossenschaftsversammlungen umzugehen ist.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Jagdgenossenschaft zur Versammlung geladen, unter TOP 1 wurde festgestellt, dass die Einladung „ortsüblich, form- und fristgerecht“ erfolgt sei. 

Dieser Feststellung wurde von keinem der anwesenden Jagdgenossen widersprochen und es wurde zugestimmt, dass die TOPs gemäß Einladung abgearbeitet werden sollten. 

Unter TOP 7 wurde die Frage nach einer Satzungsänderung abgehandelt, einer der anwesenden Jagdgenossen formulierte einen Vorschlag. 

Nachdem dieser abgelehnt worden war, rügte der Jagdgenosse, dass keine ordnungsgemäße Ladung stattgefunden habe.

Nachdem die Satzungsänderung beschlossen worden war, klagte der Jagdgenosse gegen diese und begründete dies mit dem angeblichen formellen Fehler im Rahmen der Einladung. 

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu mit Urteil vom Dezember 2018 entschieden, dass der Jagdgenosse schon im Rahmen von TOP 1 die Ladung hätte rügen und einen Antrag auf Vertagung stellen müssen.

Die spätere Berufung auf den Mangel sei daher treuwidrig und deshalb unzulässig. Der Jagdgenosse habe sich ohne Rüge an der Verhandlung aller TOPs vorbehaltlos beteiligt.

Damit sei die Klage schon nicht zulässig.

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