RA Dr. jur. Christian Halm 06821 9210-98

Für Sie erreichbar:

06821 9210-98

Lassen Sie sich jetzt beraten

  • Home > 
  • Blog > 
  • Detail
  •  > Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung unter Umständen nicht erlaubt

Stützmauer zur Stabilisierung einer Aufschüttung unter Umständen nicht erlaubt

Das Verwaltungsgericht Mainz hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Bauherr eine Stützmauer für eine Aufschüttung errichtet hatte, obwohl im Baugebiet Einfriedungsmauern nicht erlaubt waren. 

Im zu Grunde liegenden Fall hatten die Bauherren an der Seite ihres Wohngrundstücks eine Aufschüttung errichtet, um das Hanggrundstück besser nutzen zu können.

Zum Abstützen errichteten sie eine zwischen 0,6 Meter und 1 Meter hohe Steinmauer.

Die hierfür beantragte Genehmigung wurde von der Bauaufsichtsbehörde abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht Mainz entschied mit Urteil vom März 2019, dass die Stützmauer gegen die Vorgaben des Bebauungsplans verstieße, der die Errichtung von Mauern nur an der Vorder- und Rückseite der Grundstücke zuließe.

Es könne auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da es der Aufschüttung zur sinnvollen Nutzung des Grundstücks nicht bedurft habe.

Außerdem sei bereits eine Ausnahmegenehmigung für eine Stützmauer in Höhe von 0,4 Metern erteilt worden, dies habe den Bedürfnissen der Bauherren ausreichend Rechnung getragen. 

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne:

Aktuelle Infos zu Urteile und Einschätzungen
finden Sie in unserem Newsletter

Jetzt kostenlos anmelden!

Agrar-Blog

Agrar-Blog

Wissenswertes und Neuigkeiten aus der Rechtsprechung
Blog
Dr. Christian Halm

Dr. Christian Halm

Ihr Fachanwalt für Agrarrecht ... deutschlandweit!
Lebenslauf
Universität Hohenheim

Universität Hohenheim

Lehrbeauftragter für Agrarrecht
Universität Hohenheim