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Haftung von Vorstand / Geschäftsführer / Aufsichtsrat

Die Haftung von Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat führt bei den Verantwortlichen immer wieder zu Überraschungen, weil der Ernst der Lage häufig gar nicht und wenn dann zu spät erkannt wird.

So regelt beispielsweise § 34 GmbHG:

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Eine Haftung kommt in Betracht bei Verstößen gegen:

  • spezielle gesetzliche Gebote und Verbote;
  • gesellschaftsinterne Kompetenzregelungen;
  • gesetzlichen Regelungen, insbesondere der steuer-, kartell-, arbeits-, gewerbe- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften;
  • die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung;
  • die Pflicht zur Kooperation mit den anderen Gesellschaftsorganen;
  • gegen die Treuepflicht
  • gegen die Verschwiegenheitspflicht
  • gegen die Loyalitätspflicht
  • gegen das Wettbewerbsverbot

Bei rechtlichen Problemen bieten wir ihnen eine kostenlose mündliche Erstberatung an, sofern deutsches Recht anwendbar ist.

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Gemeinsame Haftung in der landwirtschaftlichen GbR

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