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Krasses Urteil zu Tierarztkosten für Landwirte!

Das Landgericht Osnabrück hat im Urteil vom 15.12.2023, Az. 11 O 1460/22 die Klage eine Tierarztpraxis, die sich auf Nutzvieh spezialisiert hat in Höhe von ca. 23.000,00 EUR abgewiesen.

Das Landgericht Osnabrück hat im Urteil vom 15.12.2023, Az. 11 O 1460/22 die Klage eine Tierarztpraxis, die sich auf Nutzvieh spezialisiert hat in Höhe von ca. 23.000,00 EUR abgewiesen.

Die klagende Tierarztpraxis hat Vergütungsansprüche aus tierärztlichen Betreuungsverträgen geltend gemacht. Vier Jahre lang hatte sie den Tierbestand mehrerer Betriebe eines Landwirts betreut. Während dieser Zeit wurde den Tieren eine Vielzahl von Arzneimitteln und Impfstoffen verabreicht. Nachdem der Landwirt insgesamt 22 Rechnungen nicht bezahlt hatte, reichhte die Tierarztpraxis Klage beim Landgericht Osnabrück auf Zahlung von rund 23.000,00 EUR zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten ein.

Das Gericht hat die Klage bis auf einen vernachlässigbaren Betrag abgewiesen. Nach dem abgeschlossenen tierärztlichen Betreuungsvertrag bestand der Anspruch auf Vergütung dem Grunde nach, da die Tierarztpraxis den Tierbestand betreut hatte.

In dem Betreuungsvertrag war geregelt, dass sich die Vergütung nach der Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT) richtet. In dem Klageverfahren wurde bestritten, dass bei den in Rechnung gestellten Arzneimittel, die Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen eingehalten worden ist.

In dem Klageverfahren hatte die Tierarztpraxis bei ihrer Abrechnung die regulären Arzneimittelpreise zugrunde gelegt. Auf Nachfrage musste die Klägerin jedoch zugeben, dass sie sich mit anderen Tierarztpraxen zu einer Einkaufgemeinschaft zusammengeschlossen hatte und deshalb Sonderkonditionen beim Bezug der Arzneimittel mit den Herstellern unde Importeuren vereinbart hatte.

Der gerichtliche Sachverständige, der die abgerechneten Arzneimittelpreise überprüfen wollte, verlangte deshalb von der Tierarztpraxis die Vorlage der Einkaufsrechnungen. Hierzu teilte die Tierarztpraxis mit, dass sie sich zur Verschwiegenheit gegenüber dem Arzneimittelproduzenten verpflichtet habe, weshalb sie die Einkaufspreise nicht vorlegen würde.

Die Vorlage der tatsächlichen Bezugspreise der Tierarztpraxis war jedoch erforderlich. § 10 AMPreisV sieht vor, dass durch Tierärzte für Arzneimittel nur die Beschaffungskosten zuzüglich bestimmter Höchstzuschläge sowie die Umsatzsteuer erhoben werden dürfen.

Die Beschaffungskosten stellen dabei einen individuellen Faktor dar, den es im Einzelfall, wie auch hier, zu überprüfen gilt. Ohne eine entsprechende Vorlage der Originalrechnungen war eine Überprüfung der tatsächlichen Beschaffungskosten der Tierarztpraxis nicht möglich. Der Tierarztpraxis stand auch kein Anspruch auf eine Mindestvergütung zu.

Die Tierarztpraxis hatte argumentiert, dass zumindest die Mindestabgabepreise der Pharmaindustrie bzw. der Importeure zuzüglich zulässiger Aufschlagsfaktoren gegenüber dem Beklagten anzusetzen wären. Dafür sah das Landgerichts Osnabrück keine Notwendigkeit, denn die Tierarztpraxis konnte den Beweis der Einhaltung der GOT durch die Vorlage der Einkaufspreise führen. Dass die Tierarztpraxis die Einkaufspreise nicht vorgelegt hat, hat das Gericht zu Recht nicht veranlasst, die Mindestvergütungspreise zu schätzen. Eine Schätzung ist nur dann angezeigt, wenn die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis steht.

Die Tierarztpraxis konnte die Unterlagen vorlegen, sie wollte sie jedoch nicht vorlegen. Auch die Geheimhaltungsverpflichtung der Tierarztpraxis stand dem nicht entgegen.

Die Gefahr, dass der beklagte Landwirt die Kalkulationsgrundlage veröffentlicht und Mitbewerbern der Kläger preisgeben könne, reichte nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus, um eine Schätzung zu rechtfertigen.

Mit Blick darauf wurde die Klage in Höhe von rund 23.000,00 EUR abgewiesen.

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